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Liebe Leserinnen und Leser von famos,

der April-Fall ist jetzt – wenn auch aufgrund der Pandemie etwas verspätet – online. Darin erweiterte der 4. Senat des BGH den strafbaren Handlungsbereich im Rahmen des Missbrauchs von Ausweispapieren. Konkret setzte er sich mit den Grenzen des "Gebrauchens" bei einer Täuschung mittels Kopie des echten Ausweises auseinander. Der Begriff "Gebrauchen" in § 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB ist zur Schließung von Strafbarkeitslücken nun kongruent zu § 267 Abs. 1 Var. 3 auszulegen. Durch die neue Rechtsprechungslinie entwickelt sich für die Strafbarkeit im Rahmen des § 281 StGB ein neuer Anwendungsbereich, von dem auch das Benutzen von Kopien eines echten Ausweisdokumentes erfasst ist.

Der aktuelle Fall von Eisert/Holland, IV, famos 04/2020: Identitätsvorgaukler-Fall

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